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   OLG Hamm, 28.02.2002 - 15 W 155/01   

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OLG Hamm, 28.02.2002 - 15 W 155/01 (https://dejure.org/2002,16947)
OLG Hamm, Entscheidung vom 28.02.2002 - 15 W 155/01 (https://dejure.org/2002,16947)
OLG Hamm, Entscheidung vom 28. Februar 2002 - 15 W 155/01 (https://dejure.org/2002,16947)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Verfahrensgang

  • LG Essen - 7 T 3/01
  • OLG Hamm, 28.02.2002 - 15 W 155/01

Papierfundstellen

  • Rpfleger 2002, 314
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BayObLG, 26.11.1997 - 3Z BR 149/97

    Vergütungsanspruch des Berufsbetreuers bei Tod des Betreuten - Festsetzung gegen

    Auszug aus OLG Hamm, 28.02.2002 - 15 W 155/01
    Ist der Betreute, wie hier, verstorben, kommt es für die Prüfung der Mittellosigkeit nach allgemeiner Auffassung auf die Verhältnisse zur Zeit der letzten Tatsachenentscheidung unter Berücksichtigung derjenigen zum Zeitpunkt des Todes an (vgl. BayObLG FamRZ 1998, 697; OLG Thüringen FG Prax 2001, 22).

    berücksichtigen; eine Schongrenze war dem Erben nicht zuzubilligen (allgemeine Auffassung; vgl. BayObLG MDR 1998, 415).

  • BayObLG, 23.11.1995 - 3Z BR 296/95

    Anspruch des Berufsbetreuers auf Vergütung

    Auszug aus OLG Hamm, 28.02.2002 - 15 W 155/01
    Der Vergütungs- und Aufwendungsersatzanspruch, der dem Beteiligten zu 1) als Betreuungsverein gemäß §§ 1908 e Abs. 1 Satz 1, 1835 ff. BGB zusteht, stellt eine Nachlassverbindlichkeit gemäß § 1967 Abs. 1 BGB als eine vom Erblasser herrührende Schuld im Sinne von § 1967 Abs. 2 BGB dar (vgl. BayObLG, FamRZ 1996, 372, 373).
  • BayObLG, 11.09.2001 - 3Z BR 251/01

    Vergütung des Betreuers aus dem Nachlass des Betreuten

    Auszug aus OLG Hamm, 28.02.2002 - 15 W 155/01
    Dies folgt daraus, dass die Frage, ob die Vergütung und der Aufwendungsersatz durch den Erben aus dem Nachlass zu entrichten sind, oder ob die Staatskasse einzutreten hat, nur einheitlich zu beantworten ist, und zwar nach dem Bestand des Nachlasses (vgl. § 1836 e Abs. 1 Satz 3 1. Halbsatz BGB) unter Berücksichtigung der dem Erben zustehenden Schongrenzen (vgl. § 1836 e Abs. 1 Satz 3 2. Halbsatz BGB i.V.m. § 92 c Abs. 3 BSHG; BayObLG BtPrax 2001, 163; BtPrax 2002, 40).
  • BayObLG, 14.03.2001 - 3Z BR 28/01

    Vergütung des Betreuers nach dem Tod des Betreuten

    Auszug aus OLG Hamm, 28.02.2002 - 15 W 155/01
    Dies folgt daraus, dass die Frage, ob die Vergütung und der Aufwendungsersatz durch den Erben aus dem Nachlass zu entrichten sind, oder ob die Staatskasse einzutreten hat, nur einheitlich zu beantworten ist, und zwar nach dem Bestand des Nachlasses (vgl. § 1836 e Abs. 1 Satz 3 1. Halbsatz BGB) unter Berücksichtigung der dem Erben zustehenden Schongrenzen (vgl. § 1836 e Abs. 1 Satz 3 2. Halbsatz BGB i.V.m. § 92 c Abs. 3 BSHG; BayObLG BtPrax 2001, 163; BtPrax 2002, 40).
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